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» Was bedeutet BEMA?Hinter dem Begriff BEMA verbirgt sich der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen. Dieser fungiert als Basis, um Behandlungen in Zahnarztpraxen mit der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV, abzurechnen. Des Weiteren dient er für das vertragszahnärztliche Honorar als Grundlage. Der Bewertungsausschuss, gebildet durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der KZBV, legt das Regelwerk fest.
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen setzt sich aus sechs Teilen zusammen:
Der BEMA listet alle zahnmedizinischen und kieferorthopädischen Behandlungen auf, bei denen es sich um
Kassenleistungen handelt. Diese übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen ihrer Leistungspflicht
vollumfänglich oder teilweise für die Versicherten. Weitere Kostenträger, welche der BEMA zum Abrechnen
vertragszahnärztlicher Behandlungen nutzen, sind:
Im BEMA erhält jede Abrechnungsposition eine spezifische Punktzahl. Für eine eingehende Untersuchung zur Feststellung von:
Die Bewertungszahl für dieses Beispiel beträgt 15. Der Behandler multipliziert seinen Kostenaufwand mit dem Punktwert. Daraus ergeben sich die Behandlungskosten sowie das zahnärztliche Honorar in Euro und Cent.
Den Punktwert verhandeln die kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen auf Länderebene jährlich neu. Die Ausnahme besteht in der Versorgung mit Zahnkronen und Zahnersatz. Bei diesem Punkt gilt der bundeseinheitliche, jährlich zwischen der KZBV und dem GKV-SV verhandelte und festgelegte Punktwert.
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen spiegelt nicht den individuellen Aufwand bei einer
zahnärztlichen Behandlung im Einzelfall wider. Er bildet einen Durchschnitt aus:
Im BEMA stehen alle in einer Zahnarztpraxis realisierbaren Leistungen, deren Kosten die Solidargemeinschaft mitträgt. Es handelt sich um medizinisch notwendige Behandlungen, die zur regelhaften Versorgung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen zählen.
Patienten, die eine aufwendigere Versorgung wünschen, besprechen diesen Wunsch vor Behandlungsbeginn mit dem Zahnarzt. Gründe bestehen in höherem Komfort oder Ästhetik. Einigen sich Patient und Behandler auf das gemeinsam angestrebte Therapieziel, liegt dieser Versorgung eine private Abrechnung zugrunde. Der Fall tritt ein, wenn die Leistungspflicht der Krankenkasse die gewünschte Behandlung nicht abdeckt.
Als Basis für die privaten Abrechnungen fungiert die Gebührenverordnung für Zahnärzte, kurz GOZ. Durch das Zusammenspiel der GKV-Leistungen sowie der außervertraglichen Leistungen besteht für die Behandler die Chance, den Patienten das vollständige Leistungsspektrum der Zahnmedizin anzubieten.
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Von Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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