» Die Gewährleistungspflicht des Zahnarztes beträgt in Deutschland zwei Jahre, in denen er für seine Arbeit und mögliche Behandlungsfehler die Verantwortung übernimmt.
» Eine Statistik zeigt, dass über 68 Prozent der Befragten über einen Zahnarztwechsel nachdachten.
» Der Behandlungsvertrag zwischen Patient und Dentist erweist sich als Dienstvertrag höherer Art und geht mit einem Erfolgsversprechen an den Behandelten einher.
» Laut Umfrage beschwerte sich keiner der Befragten bei der Zahnärztekammer über den behandelnden Zahnarzt.
» Der Dentist besitzt gegenüber dem Patienten eine Nachbesserungspflicht; verweigert er die Korrektur einer Behandlung, kommt ein Gutachter zum Einsatz.
» 23,4 Prozent der Umfrageteilnehmer forderten bei ihrem Zahnarzt die Nachbesserungspflicht ein.
Der Zahnarzt hat gegenüber seinen Patienten bei jedem Termin eine große Sorgfaltspflicht. Dies betrifft sowohl die Sauberkeit seiner Handgriffe im Mund, wie auch die Hygiene in der Praxis allgemein und die Aufklärung des Patienten zum Behandlungsablauf und im Bezug auf die Kosten. Doch auch die Zahnärzte sind nur Menschen und ihnen passieren hin und wieder einige Fehler. Tatsache ist dabei, dass die meisten Fehler erst vom Patienten nach vielen Jahren bemerkt werden. Zum Beispiel wenn sich nach einem Zahnersatz die Kauleistung erheblich verschlechtert oder der Zahnersatz (Kosten) herausbricht. Dabei unterliegt der Zahnarzt mit seinem Handwerk, wie auch jeder anderer Handwerker und Dienstleister auch, eine gewissen Gewährleistungspflicht. Das heißt nach deutschem Recht ist festgelegt, dass jeder Handwerker für eine gewisse Zeit für die Qualität von seiner Arbeit einstehen muss. Für Zahnersatz hat der Gesetzgeber in Deutschland dafür zwei Jahre vorgesehen. Dabei muss aber im zahnärztlichen Bereich zwischen Privatpatienten und gesetzlich versicherten Patienten unterschieden werden.
Ein Behandlungsvertrag zwischen dem Zahnarzt und dem privaten Patienten wird als
Dienstvertrag höherer Art angesehen.
Dadurch wird die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden
Parteien nach den §§ 611 ff. des BGB bestimmt. Dadurch verpflichtet sich der Zahnarzt dem
Patienten ein Erfolgsversprechen abzugeben. Einfluss hat im Bezug auf die Gewährleistung aber auch
der Werkvertrag, der zwischen dem Zahnarzt und dem Dentallabor geschlossen wird.
Ausschlaggebend sind hier auch die zwei Jahre Gewährleistung, die der Gesetzgeber für derartig
erstellte Gewerke vorsieht.
85 % haben sich noch nie bei einer Zahnarztkammer beschwert. Hingegen
15% sind der Meinung, dass sie er hätten machen müssen.
Das bedeutet in der Praxis, dass der Zahnarzt auch wenn er selbst nicht
verschuldet hat, dass der Zahnersatz einen Defekt hat, dass er eine Nachbesserungspflicht gegenüber
dem Privatpatienten hat. Der Zahnarzt wiederum muss aufgrund des Werkvertrages das Dentallabor
in die Pflicht nehmen, das diesem ebenfalls eine Gewährleistung erteilen muss. Ansprechpartner für
den Privat versicherten Patienten bleibt dabei immer sein Zahnarzt. Für den Fall, dass ein neuer
Zahnersatz erstellt werden muss, will natürlich die PKV auch wissen, wer die Kosten dafür
übernimmt. Gerade PKV Versicherte müssen damit rechnen, dass wenn ihr Zahnersatz einen Mangel
aufweist innerhalb der Gewährleistung, dass ein Gutachter eingeschaltet wird.
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Da im Fall von Zahnersatz auch zwischen dem Zahnarzt und dem in der GKV versicherten Patienten
ein Dienstvertrag zustande kommt, ergeben sich daraus die gleichen Rechte und Pflichten wie auch
einem anderen Dienstvertrag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zahnersatz nur dann eine
Kassenleistung darstellt, wenn dieser der Zahnarztes nach einen Zeitraum von zwei Jahren
überschreiten wird. Wie hoch die Qualitätskriterien sind, die für die Versorgung mit Zahnersatz
gefordert werden, wurde dabei im Gesundheitsstrukturgesetz 1993 zusammengefasst. Darin
verankert ist auch eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, die wenn sie unterschritten wird zu
einer kostenlosen Erneuerung des Zahnersatzes führt, die zu Lasten des Zahnarztes geht. Dabei kann
der Patient in Absprache mit seiner Krankenkasse für die Nachbesserung auch den Zahnarzt
wechseln. Denn nicht selten ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem einst behandelnden Zahnarzt
und dem Patienten durch die Inanspruchnahme der Gewährleistung massiv erschüttert worden.
Nur ca. 25 % wissen, dass es ein Gutachter für Zahnersatz Behandlungen gibt.
Wenn durch ein Gutachten zudem nachgewiesen werden konnte, dass der Fehler beim Zahnersatz
lag, fordert die Krankenkasse die Kosten bzw. den gewährten Festzuschuss für die Versorgung zurück.
Der Zahnarzt wiederum kann seinen Schaden beim Dentallabor geltend machen. Im Ergebnis ist es
jedenfalls dann so, dass der Versicherte einen ästhetisch ansprechenden und korrekt sitzenden
Zahnersatz erhalten kann. Das heißt der Patient muss nicht unbedingt mehrere
Nachbesserungsversuche seines einstig behandelnden Zahnarztes abwarten. Und zwar auch dann
nicht, wenn dieser tatsächlich das Recht hat eine Nachbesserung vorzunehmen, und zwar gleich
mehrere Versuche der Nachbesserung. Allerdings darf der Patient die Nachbesserung nicht
durchführen lassen bevor nicht die Entscheidung der Krankenkasse vorliegt. Ansonsten kann es sein,
dass dieser die Möglichkeit verweigert bekommt, dass ein neuer Zahnersatz unter Kostenbeteiligung
der Krankenkasse erfolgt.
Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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