» Die Abkürzung GOZ steht für die Gebührenverordnung für Zahnärzte und regelt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen.
» In einer Umfrage geben 61 Prozent der Leser von kosten-beim-zahnarzt.de an, ihre Zahnarztrechnung nicht zu verstehen.
» Viele Leistungen berechnen die Zahnärzte mit einem Steigerungsfaktor, der beispielsweise Auskunft über den Aufwand einer Behandlung gibt.
» Eine weitere Statistik zeigt, dass 43 Prozent der Umfrageteilnehmer den Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes nicht verstehen.
» Sofern der Dentist mit dem Patienten eine Vereinbarung über eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe trifft, darf er seine Leistung nach einem erhöhten Faktor abrechnen.
» Kosten-beim-zahnarzt.de empfiehlt, eine private Vereinbarung mit dem Zahnarzt schriftlich festzuhalten.
» In der Gebührenverordnung für Zahnärzte existiert ein Gebührenverzeichnis, dessen Nummern verschiedenen Behandlungen entsprechen.
» In einer Statistik finden über 90 Prozent der Befragten die Zahnarztkosten generell als zu teuer.
GOZ ist die Gebührenordnung für Zahnärzte. Dies ist eine Rechtsverordnung zur Regelung der Vergütung zahnärztlicher Leistungen.
Zahnärzte gibt es schon lange, wobei die Barbiere, die einst die Zahnbehandlungen übernahmen,
früher natürlich sich auch in Naturalien bezahlen ließen. Doch die Zeiten sind längst vorbei. Im Jahr
1965 wurde die Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte aus dem Jahr
1924 durch die Bundesgebührenordnung für Zahnärzte (BUGO-Z) abgelöst. Die Kosten darin waren in
Faktoren aufgeteilt. Für die Anfertigung von einem Stiftzahn mit Wurzelring wurde zum Beispiel der
Faktor 8 zum Ansatz gebracht, der sich in einem Rahmen von 25 bis 200 Mark erstreckte. Und für die
Entfernung von einem einwurzeligen Zahn oder einer Wurzel wurden 1,50 bis 15 Mark fällig.
Zur
damaligen Zeit bereits war das sehr viel Geld. Die Gebührenspanne ging vom einfachen bis zum
sechsfachen Satz. 1987 wurde die neue Gebührenordnung als Ersatz der BUGO-Z erlassen, wobei die
Gebührenvolumens kostenneutral auf die neue GOZ umgestellt wurden. Über lange Zeit hinweg
erfolgte im Rahmen der GOZ keine Änderung des Gebührenvolumens und auch keine Punktwert-
Anpassung, wobei die Beträge im Zuge der Umstellung auf den Euro auf zwei Cent-Stellen
umgerechnet wurden.
61 % unserer Leser verstehen ihre Zahnarztrechnung nicht.
Das führte zu einer generellen Abrundung der Gebühren. Die Zahnärzte
protestierten dagegen natürlich. Doch ihre Proteste blieben jahrelang ungehört. Erst 2005 kam es zu
einer Neufassung der GOZ. Auch wurden darin neue Behandlungsmethoden aufgenommen, die
bisher noch nicht in der GOZ beschrieben worden waren. Das heißt sowohl im Bezug auf die Höhe
der Gebühren wie auch im Bezug auf den neuesten wissenschaftlichen Stand wurde die GOZ
angepasst. Doch damit sind die Zahnärzte natürlich heute auch nicht mehr zufrieden, da sich
inzwischen wieder viel geändert hatte. Sie legten unter anderem Arbeitszeitstudien vor, was letztlich
dazu führte, dass zum 1. Januar 2012 eine abermalige GOZ-Reform durchgeführt und in Kraft trat.
Danach werden die Gebühren für Zahnbehandlungen und Zahnersatz (Kosten) abgerechnet.
Für die Bestimmung der Höhe der Gebühr, die der Zahnarzt bei der Abrechnung seiner Leistung bei einer Zahnbehandlung bzw. bei Zahnersatz zum Ansatz bringt, wird der Gebührensatz mit einem Steigerungsfaktor multipliziert. Beim Gebührensatz handelt es sich dabei um den Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktezahl der Leistungen des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Steigerungsfaktor wird festgelegt nach der Schwierigkeit bzw. durch die Dauer einer Behandlung. Das heißt für eine besonders schwere bzw. zeitintensive Behandlung kann der Zahnarzt auch einen entsprechend hohen Steigerungsfaktor zum Ansatz bringen. Der Steigerungsfaktor erstreckt sich vom einfachen Satz bis zum 3,5fachen Satz. Üblich ist für eine mittelschwere Leistung, die nicht sonderlich zeitintensiv ist der Steigerungsfaktor von 2,3. Dabei gilt allerdings, dass die Schwierigkeit von einer einzelnen Leistung immer auch begründet sein muss. Dabei sind Bemessungskriterien, welche bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, keinen Einfluss. Grundsätzlich darf der Zahnarzt den 3,5fachen Steigerungsfaktor nur dann zum Ansatz bringen, wenn tatsächlich Besonderheiten vorliegen und die Bemessungskriterien berechtigt sind.
Abrechnen kann der Zahnarzt natürlich seine Leistungen auch nach einem erhöhten Faktor, wenn er zuvor mit seinem Patienten eine Vereinbarung getroffen hat über die Gebührenhöhe, die von der GOZ abweicht. Dabei ist aber festzuhalten, dass die Abrechnung nach einem abweichenden Punktwert nicht zulässig ist. Dabei dürfen Notfall- und akute Schmerzbehandlungen auch nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden. Grundsätzlich gilt dabei, dass eine Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten vor der Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu vereinbaren ist.
Jeder Verbraucher kann natürlich seine Abrechnung vom Zahnarzt überprüfen, auch wenn die Gebühren mit Nummern gekennzeichnet sind. Das Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen gliedert sich dabei wie folgt:
A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
B. Prophylaktische Leistungen
C. Konservierende Leistungen
D. Chirurgische Leistungen
E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
F. Prothetische Leistungen
G. Kieferorthopädische Leistungen
H. Eingliederung von Aufbißbehelfen und Schienen
J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
K. Implantologische Leistungen
L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
Jeder Gebührennummer innerhalb von dieser Zuordnung ist ein bestimmter Preis zugeordnet, den die Zahnärzte den Patienten in Rechnung stellen dürfen.
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Zahnärzte berechnen dabei über das Gebührenverzeichnis der GOZ neben den allgemeinen zahnärztlichen, prophylaktischen und konservierenden auch chirurgische Leistungen sowie Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und auch Parodontium, wie auch prothetische, kieferorthopädische und implantologische Leistungen. Die entsprechende Abrechnungsgrundlage für die Vergütung der Zahnärzte bildet in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der Einheitliche Bewertungsmaßstab ärztlicher Leistungen (EBM), ebenso wie der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA)). Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der GKV verankert sind, werden über die Privatleistung der Zahnärzte abgerechnet.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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