» Leistungen bei privat versicherten Patienten rechnet die Zahnpraxis gemäß der "Gebührenordnung für Zahnärzte" (kurz GOZ) ab.
» Die Gebührenordnung beinhaltet Steigerungsfaktoren, um unterschiedliche Schwierigkeitsgrade einer Behandlung zu berücksichtigen.
» Dadurch besteht die Möglichkeit, besonders zeit- oder materialintensive Eingriffe höher in Rechnung zu stellen.
» Somit steigt für den Patienten der Komplexitätsgrad der Rechnung - mehr als 60 Prozent der Leser geben an, dass sie ihre Zahnarztrechnung nicht verstehen.
» Jede Behandlung bei einem privat Versicherten beginnt mit einem Basisbetrag (sogenannter Einfachsatz).
» Zusätzlich bewertet der Zahnarzt jede einzelne Tätigkeit hinsichtlich Zeitbedarf und Schwierigkeit, wodurch der Basisbetrag mit einem gewissen Faktor multipliziert wird.
Die Vergütung zahnärztlicher Behandlungen ist in Deutschland sehr präzises geregelt. Es gibt dafür
zwei verschiedene Gebührenverzeichnisse, und zwar den Bewertungsmaßstab für zahnärztliche
Leistungen (kurz: BEMA)) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (kurz: GOZ). Während die BEMA
ein Verzeichnis ist, an das sich die Zahnärzte zu halten haben, wenn sie mit der GKV abrechnen, ist
die GOZ das Gebührenverzeichnis, das die Zahnärzte anwenden, wenn sie Privatleistungen
abrechnen. Während die BEMA keine Steigerungsfaktoren enthält, weil es von der GKV eh nur
Pauschalen gibt, die hier abgerechnet werden, gibt es bei der GOZ für die Zahnärzte die Möglichkeit
je Schwierigkeitsgrad bzw. Zeitaufwand Leistungen abzurechnen.
Das heißt durch
Steigerungsfaktoren wird der Einsatz an Material und auch der Aufwand an Zeit individuell bezogen
auf die Behandlung des jeweiligen Patienten abgerechnet.
61 % unserer Leser verstehen ihre Zahnarztrechnung nicht.
Dabei enthält die GOZ einen sehr
umfangreichen Leistungskatalog, und zwar neben Standardleistungen auch aufwendigere Diagnose-
und Therapiemethoden, welche von der GKV überhaupt nicht übernommen werden.
Die private Gebührenordnung der Zahnärzte weist dabei für jede Behandlung einen Basisbetrag auf, den diese für die Kalkulation des Honorars einsetzen. Macht spricht hier auch vom sogenannten Einfachsatz, der allerdings selten bei privaten Leistungen des Zahnarztes zum Ansatz kommt. Dabei liegt der Einfachsatz noch deutlich unter den Sätzen des BEMA. Warum die Abrechnung nach GOZ für den Patienten aber letztlich so teuer wird, hat den Grund, weil der Zahnarzt bei jeder Tätigkeit seine eigene Bewertung abgibt über Zeit und Schwierigkeitsgrad.
Der Basisbetrag wird zum Beispiel auch bei einer Behandlung ohne Komplikationen mit dem Steigerungsfaktor 2,3 abgerechnet. Das bedeutet selbst wenn das Gebiss des Patienten dem Zahnarzt keine Probleme macht, multipliziert dieser bei der Abrechnung den Basisbetrag mit 2,3 und stellt diesen Betrag dem Patienten dann in Rechnung. Ein Beispiel: Eine Zahnfüllung, die bei einem Privatpatienten herausgefallen ist und die der Zahnarzt wieder einsetzt. Dies gehört zu den Standard- Leistungen von Zahnärzten und ist nicht sonderlich schwer. Wenn über die GKV abgerechnet würde, würde der Zahnarzt im Übrigen auch diesen Steigerungsfaktor verwenden, der aber noch mit der BEMA konform ist. Das heißt die Kosten würden von der GKV noch übernommen. Ist ein Patient privat versichert, ist der Steigerungsfaktor von 2,3 auf jeden Fall auch noch versichert. Das heißt der Patient erhält von seiner PKV in der Regel die kompletten Kosten ersetzt, die der Zahnarzt ihm in Rechnung stellt, allerdings abzüglich des Selbstbehalts, den der Versicherte bei der PKV selbst wählen muss.
Für schwierige Behandlungen kann (muss aber nicht sein) vom Zahnarzt der Faktor bis zu 3,5 angerechnet werden. Dieser Steigerungsfaktor ist üblich bei Behandlungen im Zahnbereich, die als schwierig gelten. Die kann eine Wurzelbehandlung, aber auch die Einbringung von einem Zahnimplantat sein. Und auch die Behandlung von anderen Zahnproblemen sein, die für den Zahnarzt zeitlich gesehen sehr aufwändig sind. Das heißt wenn der Patient für eine Behandlung mehrere Termine bekommt, ist es wahrscheinlich, dass er diese Behandlung mit dem Steigerungsfaktor 3,5 berechnet bekommen wird. Es liegt dabei völlig im Ermessen des Zahnarztes, wie er diese Behandlung am Patienten nun empfunden hat. Bei einer Komplettsanierung ist es natürlich so, dass hier sehr viel Arbeit anfällt und der Zahnarzt auch mit 3,5 abrechnen wird. Davon kann eigentlich immer ausgegangen werden!
Im Rahmen der Steigerungsfaktoren gibt es auch den Begriffen "Schwellenwert". Dieser führt immer wieder zu Missverständnissen. Doch dabei handelt es sich weder um den 2,3fachen noch den 3,5fachen Satz, sondern um einen Steigerungsfaktor von 1,15 bis 1,8. Der Grund, warum sehr häufig mit diesem Steigerungsfaktor abgerechnet wird, ist dass der Zahnarzt in diesem Fall noch nicht den Schwellenwert 2,3 erreicht hat und aus diesem Grund dem Patienten nicht Rede und Antwort stehen muss. Doch dass mit dem Schwellenwert abgerechnet wird, hat meist den Grund, weil die zeitsparend ist für den Zahnarzt, weil hier einfach die in der Software vorgegebenen Schwellenwerte übernommen werden können. Auch eine Begründung wegen eines höheren Steigerungsfaktors muss der Zahnarzt in diesem Fall nicht abgeben. Denn in § 12 GOÄ ist festgelegt, dass beim Überschreiten der Schwellenwerte eine -verständliche und nachvollziehbare- Begründung vom Zahnarzt gegenüber dem Patienten abgegeben wird. Grund für die Nachfrage ist, dass die Kostenträger - die GKV oder die PKV bzw. die Zahnzusatzversicherung - nur Kosten erstatten, die bis zum Schwellenwert von 2,3 abgerechnet wurden. Auf den restlichen Kosten würde der Patient sonst allein sitzen bleiben.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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