Zum 1. Januar 2005 wurde im Zahnersatz-Bereich die Regelversorgung eingeführt. Zuvor hatten sich Experten aus
verschiedenen Bereichen zusammengesetzt und diese Regelversorgung entworfen. Das heißt es wurde geschaut bei welcher
Konstellation von fehlenden Zähnen welcher Zahnersatz am sinnvollsten und am günstigsten ist. Die entsprechenden
Richtlinien wurden dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgelegt, der diese in einer Abstimmung beschloss. Für die
GKV-Versicherten bedeutete dies ab dem 1. Januar 2005, dass nicht mehr ein prozentualer Betrag für den Zahnersatz von
den Krankenkassen getragen wird, sondern nur noch ein Festzuschuss für die Regelversorgung. Und zwar unabhängig davon, ob
sich der Patient letztlich tatsächlich für diese Regelversorgung entscheidet oder für einen gleichartigen oder einen
andersartigen Zahnersatz (Kosten). Auch hierfür wurden entsprechende Definitionen gefunden.
Die Einführung der Regelversorgung zum 1. Januar 2005 bedeutete für die Patienten, dass sie entweder die Standardversorgung
nehmen, die von den Experten vorgeschlagen und im Leistungskatalog der GKV festgelegt wurde oder sie müssen mit höheren
Eigenleistungen rechnen. Denn die GKV zahlt zwar auch für die gleichartige bzw. andersartige Versorgung mit Zahnersatz den
Festzuschuss, jedoch ist dieser genauso hoch wie der, der auch für die Regelversorgung gezahlt wird.
Nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung explodierten die Kosten im Gesundheitswesen. Hinzu kamen die hohen von der öffentlichen Hand zu übernehmenden Kosten für die Hartz IV-Empfänger. Grundlage für die Richtlinien für die Regelversorgung ist das in § 12 SGB V festgelegt Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen bzw. der GKV.
Fehlt zum Beispiel der große Backenzahn 46 im Unterkiefer, so sieht die Regelversorgung eine unverblendete Brücke zum Ersatz des fehlenden Zahnes vor. Dies ist ästhetisch gesehen natürlich nicht die allerbeste Lösung. In der Regelversorgung enthalten sind sowohl zahnärztliche Leistungen (BEMA) wie die Planungsmodelle, die Brückenanker, die Brückenspanne, die provisorische Brücke und deren Abnahme sowie die individuelle Abformung und die Adhäsivbrücke selbst. Darüber hinaus beinhaltet die Regelversorgung auch zahntechnische Leistungen (BEL II) wie die Herstellung des Modells und die des Formteils sowie die Herstellung von Zahnkranz etc. und auch die Versandkosten und Verbrauchsmaterial.
Dies gilt von der Kostenübernahme her auch wenn Zahn 44 fehlt. In diesem Fall sieht die Regelversorgung vor, dass eine Zahnbrücke von Zahn 43 auf Zahn 45 gespannt wird. Wenn der Zahn 43 durch Karies zerstört ist, beinhaltet die Regelversorgung auch den Einsatz von einem kongfektionierten Stift. Da die Ankerkrone 43 und das Brückenzwischenglied 44 innerhalb der Verblendgrenzen im Unterkiefer liegen, sieht die Regelversorgung auch eine Verblendung von Zahn 43 und 44 vor.
Beim Fehlen von Zahn 44, 45 und 46 im Unterkiefer sieht die Regelversorgung eine Brücke zum Ersatz von diesen drei fehlenden Zähnen vor. Da aber die Brückenpfeilerkrone 43 und das Brückenglied von 44 in der sogenannten "Lächelzone" liegen, werden diese Zähne auf der Backenseite verblendet. Die Brückenglieder für Zahn 45 und Zahn 46 sind unverblendet, wie auch die Brückenpfeilerkrone 47.
Für den Fall, dass der Patient in diesen Fällen ein Zahnimplantat wünscht und damit einen andersartigen Zahnersatz, zahlt die GKV auch nur den Festzuschuss für die Regelversorgung. Den Differenzbetrag muss der Patient selbst tragen, der natürlich bei einer höherwertigen Versorgung mit einem Zahnimplantat höher liegt als bei der Regelversorgung. Doch auch bei der Regelversorgung ist es so, dass der Patient nicht von Eigenleistungen komplett befreit ist. Denn auch der Festzuschuss für die Regelversorgung deckt die Kosten nicht vollständig ab, die entstehen. Und die Höhe der Eigenleistung, die durch den Patienten zu erbringen ist, hat sich in den letzten Jahren noch einmal erhöht. Grund dafür ist, dass der Festzuschuss kaum erhöht wurde seit der Einführung 2005, aber die Kosten für die zahnärztliche Leistungen (BEMA) und die Höhe der Kosten für zahntechnische Leistungen (BEL II) deutlich gestiegen sind. Zudem gibt es neue Verfahren bei der Herstellung von Zahnersatz, die sich nicht im Leistungskatalog der GKV wiederfinden. Der Bereich Zahnersatz ist hier aber nicht der einzige Bereich, der durch neue Verfahren für die Patienten noch kostenintensiver geworden sind. Auch im Bereich Wurzelbehandlung wurden Verfahren eingeführt und werden angewandt, die sich von der Kostenübernahme her nicht im Leistungskatalog der GKV befinden. Früher betrug der Festzuschuss ca. 1/2 der gesamten Zahnarztrechnung für Zahnersatz. Heute zahlen die Versicherten einen wesentlich höheren Eigenanteil.
Die Regelversorgung wird in Deutschland wohl auch in Zukunft für die GKV-Versicherten das Maß aller Dinge sein und die Größe, an der sie messen, ob sie sich einen Zahnersatz wirklich leisten können oder nicht.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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