» Bei Geringverdienern und Menschen ohne Einkommen tritt beim Zahnersatz die Härtefallregelung in Kraft.
» In dem Fall übernimmt die Krankenkasse den doppelten Festzuschuss oder bezahlt die Regelversorgung vollständig.
» In einer Umfrage geben nur 25 Prozent der Befragten an, das System der Regelversorgung und Eigenbeteiligung zu verstehen.
» Um als Härtefall zu gelten, vermerkt der Zahnarzt diesen Umstand im Heil- und Kostenplan.
» In der Statistik geben 97,6 Prozent der Umfrageteilnehmer an, die Krankenkassen sollten den Zahnersatz generell stärker bezuschussen.
» Liegt das Einkommen der Patienten knapp über der Mindesteinkommensgrenze, kann der gleitende Härtefallsatz zur Anwendung kommen.
» Über 60 Prozent der Befragten auf kosten-beim-zahnarzt.de finden die Härtefallregelung gerecht.
Normalerweise hat der Patient bei Zahnersatz eine Eigenleistung zu zahlen. Das bedeutet bei der Regelversorgung schon einmal, dass der Patient gut 50 Prozent der Gesamtkosten für seinen Zahnersatz selbst zahlen muss. Es gibt allerdings auch Menschen in Deutschland, die das nicht können, weil sie entweder zu wenige verdienen oder keine Arbeit und damit kein eigenes Einkommen haben. In diesem Fall tritt auch bei Zahnersatz, wie bei allen anderen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen die Härtefallregelung in Kraft. Das bedeutet, dass der Patient einen Zuschuss vom Amt erhält. Allerdings gibt es diesen Zuschuss natürlich nicht von der Agentur für Arbeit, sondern von der Krankenkasse, bzw. der GKV, bei der alle Arbeitslose versichert sein müssen. Das heißt die Agentur für Arbeit übernimmt durch die Zahlung der Beiträge an die Krankenkasse für den Arbeitslosen bzw. Hartz IV Empfänger nur indirekt die Kosten für den Zahnersatz. Aufgrund des in Deutschland geltenden Solidaritätssystems übernimmt die Krankenkasse für die Arbeitslosen bzw. Hartz IV Empfänger die Kosten für den Zahnersatz - in der Regel in voller Höhe.
Bei Zahnersatz bedeutet das, dass dem Patienten auf Antrag und bei Genehmigung der doppelte
Festzuschuss für den Zahnersatz bezahlt wird. Und dies bedeutet, dass der Eigenanteil des Patient
gegen Null sinken kann. Vielleicht wird die eine oder andere Leistung nicht übernommen, aber auch
nur solche, die nicht im Leistungskatalog aufgeführt sind. Bei Zahnersatz kann dies zum Beispiel der
Wunsch nach einer Goldkrone sein. Dabei werden dem Patienten aber auch nur die anteiligen Kosten
aufgebürdet, die die Goldlegierung im Vergleich zur Regelversorgung mehr kostet. Allerdings
verzichten die meisten, die unter die Härtefallregelung fallen automatisch auf einen derartigen
höherwertigen Zahnersatz, weil sie sich die Mehrkosten einfach nicht leisten können.
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Bei der Härtefallregelung unterscheidet man in die normale Regelung und in die gleitendende
Härtefallregelung. Unter die Härtefallregelung fallen aber nicht nur Arbeitslose, sondern auch
Menschen, deren Einkommen 2015 monatlich brutto nicht mehr als 1134 Euro beträgt (mit einem
Angehörigen darf das Einkommen 1559,25 Euro nicht überschreiten und mit zwei Angehörigen nicht
höher liegen als 1842,75 Euro und mit drei Angehörigen nicht höher als 2.126,25 Euro). Über dieses
monatliche Bruttoeinkommen kommen inzwischen viele Familien nicht hinweg. Die Einkommen aus
mehreren Jobs sind natürlich zusammenzurechnen. Liegt nun aber das Bruttoeinkommen jeweils
nach der Zahl der Angehörigen nur geringfügig höher, heißt das aber nicht, dass es nicht auch noch
hart ist, wenn für ein Familienmitglied eine entsprechend teure Zahnbehandlung bzw. ein Zahnersatz
bezahlt werden muss. Denn auch dann hat der Patient Anspruch auf einen höheren Zuschuss der
Krankenkasse. Allerdings auch nur noch anteilsmäßig entsprechend der Höhe ihres Einkommens im
Monat. Auch hier gelten natürlich Einkommensgrenzen. Doch ein Patient mit einem Einkommen von
1176 Euro kann, wenn er ledig ist, nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V mit einem höheren
Festzuschuss rechnen.
63 % finden die Härtefallregelung für Zahnersatz gerecht.
Grundsätzlich erhalten GKV-Versicherte für die Regelversorgung von der
Krankenkasse den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt und der zur Erbringung eines 2-fachen Festzuschusses maßgebenden
Einnahmegrenze errechnet. Dabei umfasst der so gewährte Festzuschuss einen Betrag, der nicht
höher ist als der 2fache Festzuschuss, aber nicht höher liegt als die tatsächlich entstandenen Kosten
für die Behandlung bzw. den Zahnersatz. Dem Patienten wird in diesem aber auch eine zumutbare
Eigenbelastung aufgebürdet. Allerdings gilt auch hier, dass über die Regelversorgung hinausgehende
Behandlungen bzw. Methoden, die zudem im Leistungskatalog der Krankenkassen nicht aufgeführt
sind, nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Diese Mehrkosten der Behandlungen gehen
automatisch zu Lasten des Patienten.
Die Frage ist allerdings erst einmal nicht, wie hoch der Festzuschuss sein wird, den ein Hartz IV Empfänger oder Geringverdiener erhalten wird. Zunächst gilt es erst einmal die Bedürftigkeit nachzuweisen. Dieser Nachweis geschieht durch die fundierten Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung, die bei der Krankenkasse und bei der Agentur für Arbeit erst einmal belegt werden müssen. Wenn ein Zahnersatz wirklich notwendig ist, dann wird dieser in Normalfall auch gewährt bzw. bewilligt. Dabei gelten auch für Arbeitslose und Geringverdiener die sogenannten zumutbaren Eigenbelastungen. Das heißt 2 Prozent des Jahreseinkommens müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Chronisch Kranke zahlen nur 1 Prozent ihres Jahreseinkommens, wobei damit nicht nur der Zahnersatz gemeint ist, sondern alle ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen beinhaltet. Allerdings erhalten die meisten Hartz IV Empfänger eine Befreiungskarte, die Sie von Zuzahlungen völlig befreit wenn es um ärztliche und zahnärztliche Behandlungen und um Zahnersatz geht.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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