Geht es um Zahnersatz, muss der Zahnarzt immer gemeinsam mit dem Patienten einen Heil- und
Kostenplan erstellen. Dieser wird bei der Krankenkasse des Patienten zur Genehmigung eingereicht.
In den meisten Fällen erhält der Patient nach 4 bis maximal 6 Wochen von der Krankenkasse den
Heil- und Kostenplan genehmigt zurück. Dann kann er den Zahnarzt informieren und einen ersten
Behandlungstermin vereinbaren. Vorher die Behandlung bereits zu beginnen ist recht riskant, da der
Heil-und Kostenplan durchaus auch abgelehnt werden kann. Geschieht dies, muss der Patient
dennoch nicht ohne Zahnersatz (Kosten) bleiben für immer. Allerdings ist der Weg oftmals lang und die
Behandlung kann sich um einige Monate verschieben, wenn der Patient nicht in der Lage sein sollte
oder nicht einsieht, dass er den Zahnersatz komplett allein bezahlt.
Dabei erfolgt in den meisten
Fällen nicht gleich die komplette Ablehnung, sondern ein Schreiben, in dem die Krankenkasse
ankündigt eine Zweitmeinung einzuholen. Dabei ist es bei einige Arten von Zahnersatz tatsächlich so,
dass auch der Gesetzgeber festgelegt hat, dass die Krankenkassen hier die Meinung eines weiteren
Experten einholen darf.
34 % der Leser verstehen den Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes.
Dabei ist es nicht nur die GKV, die sich häufig wehrt Kosten für den
Zahnersatz zu übernehmen. Teils erkennt auch die PKV die hohen auf sie zukommenden Zahlungen
für Zahnersatz nicht an. Dabei steht in aller Regel klipp und klar in den PKV-Verträgen, was an
Zahnersatzleistungen übernommen wird und wie viel an Erstattung es für den Versicherten gibt.
Dabei muss die PKV den Heil- und Kostenplan nicht genehmigen, kann aber letztlich die
Kostenübernahme von Teilen ablehnen. Auch wenn der Privatversicherten den Heil- und Kostenplan
gar nicht vorlegen müsste, kann dies hilfreich sein. Allerdings ist dies dann häufig auch damit
verbunden, das die PKV-Krankenkasse Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen möchte. Auch
in diesem Fall kann die Beauftragung von einem Gutachter durch die PKV durchaus möglich werden.
In einem derartigen Fall muss sich der Patient bei einem von der Krankenkasse bestimmten
Gutachter vorstellen. Der Grund dafür ist, dass die Krankenkasse möglichst wirtschaftlich handeln
möchte und eine zweite Meinung darüber haben will, ob denn wirklich kein anderer als von dem
behandelnden Zahnarzt vorgeschlagener Zahnersatz in Betracht kommt. Bei dem Gutachter kann es
sich durchaus um einen Zahnarzt handeln, der einige Kilometer weit vom eigenen Wohnort des
Patienten entfernt liegt. Dennoch hat der Patient keine andere Möglichkeit, als diesen Zahnarzt
aufzusuchen. Irgendwelche Rechtsmittel gibt es hiergegen nicht. Auf das Gutachten des zweiten
Zahnarztes muss der Patient dann auch noch einige Zeit warten. Dieses wird ihm allerdings auch zur
Kenntnis gegeben. Kommt der Gutachter nun zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Behandlung
nicht nötig ist, kann der behandelnde Zahnarzt binnen von einem Monat nach dem Zugang dieser
Stellungnahme ein Obergutachten bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KSV) beantragen.
Nur ca. 25 % wissen, dass es ein Gutachter für Zahnersatz Behandlungen gibt.
Gleiches gilt, wenn die Krankenkasse noch immer der Meinung ist, dass trotz der ebenso
ausgefallenen Zweitmeinung der Zahnersatz nicht nötig wäre. Der behandelnde Zahnarzt hat dabei
im Rahmen des Einspruchs vor der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auch noch die Möglichkeit
seine fachliche Begründung einzureichen. Grundsätzlich gilt, dass sich Patienten wenn es sich um
medizinische Gründe handelt, weshalb ein Zahnersatz angefertigt werden soll auf Kassenkosten,
keine Sorgen um dessen Genehmigung machen muss. Handelt es sich indes um ästhetische
Korrekturen ist es häufig so, dass ein Gutachten bzw. sogar ein Obergutachten eingeholt wird von der
Krankenkasse. Dabei wird es aber in den meisten Fällen so sein, dass der behandelnde Zahnarzt von
seiner Position nicht abtritt.
Das Obergutachten wird durch einen weiteren Gutachter gestellt, der durch die KSV und die Krankenkasse beauftragt wird. Die Kosten für ein derartiges Gutachten trägt die Krankenkasse. Neben der Stellungnahmen des behandelnden Zahnarztes beäugt der Obergutachter auch die Ausführungen des Gutachters sehr kritisch. Für den Patienten selbst ist die Dauer der Bearbeitung etwas ernüchternd. Diese beträgt nämlich ab Zugang der Unterlagen durchschnittlich sechs Wochen. Ist das Obergutachten erstellt, wird dieses an die KZV gesandt, die Kopien gehen an die Beteiligten. Gegen das Obergutachten ist es beim Obergutachter selbst es nicht möglich weitere Rechtsmittel einzulegen. Die Krankenkasse erstellt auf dieser Basis - wenn das Gutachten besagt, dass die Ausführungen des behandelnden Zahnarztes korrekt sind - die leistungsrechtliche Entscheidung, gegen die wiederum der Versicherte Rechtsmittel einlegen kann. Kam der Obergutachter zu dem Schluss, dass die Meinung der Krankenkasse korrekt ist, kann sich der Versicherte noch durch eine Klage vor dem Sozialgericht wehren.
Wenn die Krankenkasse den Zahnersatz ablehnt, gibt es für den Patienten natürlich noch die Möglichkeit den Zahnersatz komplett selbst zu zahlen. In diesem Fall kann er bei der Steuerklärung, wenn die zumutbare Eigenbelastung durch diese Zahnersatz Behandlung überschritten wird, unter dem Punkt Außergewöhnliche Belastungen die Zahnarztrechnung absetzen. Die Aufnahme von einem Zahnkredit kommt hier ebenfalls in Frage. Hierbei handelt es sich um einen Ratenkredit, der über spezielle Gesellschaften abgeschlossen werden kann. Im Vergleich zu anderen Ratenkrediten von der Hausbank benötigt der Patient hier keine Sicherheiten, die er angegeben oder hinterlegen muss.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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