Für viele der Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen sieht der Gesetzgeber eine gewisse Eigenbeteiligung des Versicherten vor. Hierbei handelt es sich um die Zuzahlung bzw. spezielle bei einer Zahnbehandlung oder bei Zahnersatz um die sogenannte Eigenleistung. Es gibt jedoch auch Grenzen der finanziellen Belastung, wodurch von vorneherein für den Patienten im Fall von Zahnersatz keine Kosten, also keine Eigenleistung anfallen. Doch dafür muss erst einmal ein Antrag auf die Zuzahlungsbefreiung gestellt werden.
Die sogenannten Belastungsgrenzen gelten für alle Zuzahlungen, wofür es eine jährliche
Höchstgrenze gibt. Diese Belastungsgrenze soll verhindern, dass der einzelne Versicherte zu stark
belastet wird. Dabei gilt als Grundregel: Die Belastungsgrenze des Einzelnen soll verhindern, dass
dieser nicht mehr als 2 Prozent seines jährlichen Brutto-Einkommens für Zuzahlungen aufwenden
muss. Bei chronisch Kranken beträgt diese Grenze 1 Prozent. Dabei wird um die Belastungsgrenze
des Einzelnen auszurechnen das Brutto-Haushaltseinkommen zugrunde gelegt. Ist dieser verheiratet,
wird auch das Einkommen des Partners herangezogen. Und auch die Einkünfte von Kindern unter 18
Jahren werden hierbei berücksichtigt. Dies ergibt dann die Brutto-Haushaltseinkommen. Das alles ist
unabhängig davon, ob die Familienmitglieder familienversichert sind oder nicht.
97 % sind der Meinung, dass die Krankenkasse bei Zahnersatz mehr
bezuschussen sollte.
Als chronisch krank
gelten Menschen, die seit mindestens einem Jahr und mindestens einmal im Quartal wegen
derselben Krankheit behandelt werden. Außerdem muss der Fall vorliegen, dass der Betroffene ohne
diese kontinuierliche Behandlung eine Verschlimmerung der Erkrankung zu erwarten hat, die die
Lebenserwartung oder die Lebensqualität mindert. Bescheinigt werden muss dies durch einen Arzt.
Für die Berechnung der Belastungsgrenze auch noch interessant sind neben dem Brutto-
Haushaltseinkommen auch die Höhe von weiteren Einnahmen aus Sonderzahlungen, wie
Urlaubsgeld, Zinsen, Miete und Unterhalt. Von diesen Einnahmen werden dann Freibeträge
abgezogen und zwar 5103 Euro (2015) für den ersten Angehörigen (Ehegatten oder Lebenspartner
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) sowie 7008 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind. Aus
dieser Summe ergibt sich dann bei 2 Prozent oder für 1 Prozent die jeweilige Summe, die für den
Versicherten als "zumutbare Eigenbelastung" gilt.
Wissenswert ist natürlich, dass die Befreiung von der Zuzahlung für Zahnersatz nur dann bewilligt
werden kann, wenn der Krankenkasse auch die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.
Im Bezug auf die Befreiung von Zuzahlungen gibt es nun zwei Varianten: Die Nachträgliche Befreiung sieht vor, dass wenn die persönliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen erreicht ist, für den Rest des Jahres ein Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen gestellt werden kann. Der Versicherte erhält daraufhin eine Befreiungskarte, die beim Arzt oder in der Apotheke vorgelegt werden muss, damit die Befreiung auch wirklich durchgeführt werden kann. Was ansonsten über die Belastungsgrenze hinaus an Zuzahlungen geleistet wurde, bekommt der GKV-Versicherte erstattet. Um die Zuzahlungen allerdings nachzuweisen, muss der Versicherte alle Zuzahlungsbelege, die ihn selbst und die zu berücksichtigende Familienangehörige betreffen. Es ist hier wichtig der Krankenkasse die Originale vorzulegen, da Kopien nicht anerkannt werden. Apotheken stellen hier auch Sammelrechnungen aus. Diese müssen aber folgende Angaben erhalten:
Bei der zweiten Varianten, der Befreiung im Voraus sieht es aus, dass diese Variante nur von chronisch Kranken genutzt werden kann. Denn deren Bedarf an ärztlicher Betreuung und Medikamenten ist schon im Vorfeld bestimmbar. Das heißt es ist bekannt, welche Zuzahlungen eventuell zu leisten sind. Wenn dadurch vorhersehbar ist, dass die Belastungsgrenze im laufenden Jahr überschritten wird, kann der Patient den Antrag auf Befreiung auch schon im Voraus stellen. Die Krankenkasse rechnet dann die Belastungsgrenze aus und der Patient zahlt diese Summe vorab bei der Krankenkasse ein. Die Befreiungskarte erhält der Patient dann schon von Beginn des neuen Kalenderjahres an. Bleibt der Patient allerdings wider Erwarten bei bester Gesundheit, erhält er die zu viel gezahlte Vorauszahlung nicht zurück erstattet.
Von der Zuzahlung befreien lassen können grundsätzlich auch Studenten und Auszubildende, also
Menschen mit einem geringen Einkommen. Zudem fallen darunter auch Empfänger von Hartz IV. Für
Kinder unter 18 Jahren muss nicht separat ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dies ist von
Gesetzeswegen schon so festgeschrieben, dass die Befreiung automatisch geschieht.
63 % finden die Härtefallregelung für Zahnersatz gerecht.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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