Der Heil- und Kostenplan ist der Kostenvoranschlag für eine Zahnbehandlung oder einen Zahnersatz.
Dieser muss von jedem GKV-Versicherten gestellt werden und auch die Krankenkassen der PKV
verlangen zum Teil im Rahmen ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen diesen
Kostenvoranschlag, so dass sie wirtschaftlich an den Fall herangehen und kalkulieren können, was für
Ausgaben auf sie in den nächsten Monaten zukommt. Es ist dabei die Aufgabe vom behandelnden
Zahnarzt, dass dieser den Heil- und Kostenplan ausfüllt. Denn der Patient ist in diesem Fall Laie und
nicht in der Lage einen Heil- und Kostenplan zu erstellen. Eingetragen werden muss nämlich die Art
des vorliegenden Zahnschadens, der Vorschlag des Zahnarztes wie dieser zu behandeln ist und was
er als Versorgung vorschlägt bzw. wie die Regelversorgung aussieht und was der Wunsch des
Patienten ist. Gerade die Regelversorgung entspricht in den meisten Fällen nicht gerade dem, was
ästhetisch auch ansprechend ist.
34 % der Leser verstehen den Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes.
Es geht hierbei vor allem darum, dass der Versicherte auch einen
Überblick erhalten kann, was er letztlich als Eigenleistung für den Zahnersatz bzw. die
Zahnbehandlung zu zahlen hat, denn die Krankenkasse selbst zahlt nur einen Festzuschuss, der sich
dabei auch an der Regelversorgung orientiert. Das heißt wenn der Patient einen höherwertigen
Zahnersatz wünscht, dann muss er tiefer dafür in die Tasche greifen. Um aber den Festzuschuss der
Krankenkasse auf jeden Fall zu erhalten, ist es nötig, dass der Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt bei
der Krankenkasse des Patienten eingereicht wird. Dort wird er geprüft und genehmigt und dann an
den Patienten gesandt. Das heißt um den Versand des Heil- und Kostenplans muss sich der Patient
nicht kümmern. Das übernimmt der Zahnarzt.
Eine sehr wichtige Angaben im Heil- und Kostenplan, die letztlich für den Patienten kostenentscheidend sein kann, ist die Angabe über die 5 Jahre bzw. 10 Jahre regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen, die im Bonusheft dokumentiert werden können. Der Zahnarzt weiß dabei genau in welche Spalte dieser Bonus einzutragen ist. Der Patient hat hierbei allerdings die Aufgabe, dass er zur Erstellung des Heil- und Kostenplans das Bonusheft mitbringt. Denn nur er allein besitzt dieses und sollte es wie einen Schatz hüten. Denn auf den Grundbetrag von 50 Prozent gibt es noch einmal einen Bonus von 20 Prozent für 5 Jahre und 30 Prozent für 10 Jahre. Das macht im Endeffekt einen Festzuschuss durch die Krankenkasse für die Zahnbehandlung bzw. den Zahnersatz von 60 bzw. 65 Prozent. Und dies kann eine massive Kostenentlastung für den Patienten bedeuten und für diesen auch die Entscheidungshilfe, ob er sich für die Regelversorgung oder für einen höherwertigen Zahnersatz entscheidet.
Dank dieser Vorgehensweise, dass der Heil- und Kostenplan genehmigt erst dem Patienten übersandt wird, hat der Patient die Möglichkeit zu prüfen, wie hoch die Kosten sein werden, die auf ihn zukommen. Auch wird der Patient hierdurch noch einmal hingewiesen, dass die Behandlung nun in den nächsten 6 Monaten beginnen kann. Dies ist aus dem Grund sehr wichtig, weil der Heil- und Kostenplan danach seine Gültigkeit verliert . In diesem Fall müsste der Zahnarzt abermals bei der Krankenkasse einen neuen Heil- und Kostenplan stellen oder den bisherigen verlängern lassen. Das geht aber nur für die Dauer von bis zu 3 Monaten.
Wenn der Patient als Härtefall gilt, also arbeitslos ist oder ein geringes Einkommen hat, muss der
Zahnarzt gemeinsam mit dem Heil- und Kostenplan auch einen Antrag auf Härtefall stellen. Hierbei
ist die Mithilfe des Patienten erforderlich, der wahrheitsgemäße Angaben über seine finanziellen
Verhältnisse und sonstiges machen muss. Dieser Antrag muss dringend mit dem Heil- und Kostenplan
eingereicht werden, weil die Krankenkasse in diesem Fall den doppelten Festzuschuss bewilligt.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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