Zahnersatz (Kosten) ist nicht billig und kann die Haushaltskasse ganz schön belasten. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass es von Gesetzeswegen auch die Möglichkeit gibt diese Kosten bzw. einen Teil davon bei der Steuererklärung geltend zu machen. Die Regeln dafür sind allerdings sehr streng. Es handelt sich steuerrechtlich gesehen auch um eine Außergewöhnliche Belastung. Um hier allerdings eine Steuerermäßigung erhalten zu können, muss die sogenannte "zumutbare Eigenbelastung" überschritten werden. Das bedeutet konkret, dass es sich hier schon um einen recht hohen Betrag handeln muss, welcher als schon "unzumutbar" gilt. Die gesetzlichen Regelungen für die Eigenbelastung, die steuerlich geltend gemacht werden kann, finden sich in § 33 EStG .
Die "zumutbare Eigenbelastung" errechnet sich anhand der gesamten Einnahmen. Und diese bestehen in diesem Fall aus Gehalt, Rente, Miet- und sonstigen Einnahmen. Dabei gelten zwischen 1 und 7 Prozent als zumutbar. Wie hoch die Grenze ist, hängt zudem auch vom Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Das heißt für jeden Steuerpflichtigen liegt die individuelle Belastung verschieden hoch. Es gibt dafür entsprechende Online-Rechner, die genutzt werden können. Neben den Kosten für die Zahnbehandlung bzw. den Zahnersatz können natürlich auch noch weitere Krankheitskosten abgesetzt werden, wenn der Belastungsbetrag überschritten wird. Das heißt die Höhe der Krankheitskosten bemisst sich nicht nur allein aus den Kosten für den Zahnersatz. Bei Gesamteinkünften bis zu 15.340 Euro ohne Kinder beträgt die zumutbare Eigenbelastung 5% vom Bruttoeinkommen, bei bis zu 51.130 Euro 6% und bei über 51.130 Euro 7%. Auf diese Weise wird Steuergerechtigkeit betrieben. Denn Steuerpflichtige mit höherem Einkommen und keinen Kindern haben eine höhere Eigenbelastung, als Familien mit Kindern. Beträgt das Einkommen bis zu 15.340 Euro liegt die Eigenbelastung mit einem Kind bei 2% und bei ab zwei Kindern bei 1%. Ein verheirateter Patient mit einem Einkommen von 27.000, der zwei Kinder hat, hat zum Beispiel eine Eigenbelastung von 3%. Das sind rund 825 Euro. Und das sind die Kosten, die ungefähr bei einem Heil- und Kostenplan für ein Zahnimplantat aufgewandt werden müssten.
Entscheidend ist natürlich auch die Frage, was für spezielle Zahnkosten abgesetzt werden können. Hierunter fallen natürlich in erster Linie die Arztkosten. Das heißt das Honorar für den Zahnarzt, das in der Regel auch separat auf der Rechnung ausgewiesen ist, aber auch die Laborkosten und die sonstigen Aufwendungen. Wurde die Abwicklung über einen Heil- und Kostenplan durchgeführt, ist als "zumutbare Eigenbelastung" natürlich nur das anzusetzen, was auch wirklich vom Patienten als Eigenleistung bezahlt wurde bzw. nur die Kosten, die die Zahnzusatzversicherung nicht übernimmt und vom Patienten selbst getragen werden müssen. Dies sind in der je nach vereinbartem Tarif noch 30 oder 20 Prozent der Kosten, die als Eigenleistung stehengeblieben sind. Vor allem für Zahnersatz, bei dem die Krankenkasse keine Kosten übernimmt, ist die Eigenleistung des Patienten allerdings sehr hoch so dass sich auf jeden Fall rechnet, wenn der Patient alle seine Krankheitskosten am Ende des Jahres zusammenzählt und diese von der Steuer als "Außergewöhnliche Belastung" abzieht. In Zusammenhang mit den Zahnbehandlungen und dem Zahnersatz können hierzu auch die nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel berücksichtigt werden von den Kosten her, die die Krankenkasse nicht zahlt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Zahnarzt diese verordnet hat. Die Rezeptgebühren für Arzneimittel, die in Zusammenhang mit Zahnbehandlungen und Zahnersatz stehen, sind in vollem Umfang als Krankheitskosten abzugsfähig. Allerdings ist hierfür natürlich ein Beleg erforderlich. Quittungen stellt aber die Apotheke immer auf Verlangen aus! Zu den Kosten, die je nach Belastungsgrenze auch von der Steuer abzugsfähig sind, gehören auch die Fahrten bzw. Fahrtkosten zur Behandlung. Sogar Kosten für alternative Behandlungsmethoden wie die Verwendung von Lachgas - was die Krankenkasse auch nicht zahlt- wird vom Finanzamt als entsprechende Ausgabe anerkannt. Sogar wenn sich der Steuerpflichtige seinen Zahnersatz im Ausland machen lässt, kann er die Eigenleistung daraus beim Finanzamt absetzen. Normalerweise reicht hier die Kreditkartenabrechnung, besser ist aber eine Rechnung vom behandelnden Zahnarzt, die eh ausgestellt wird, da die Krankenkasse ja auch Zahnersatz aus bzw. im Ausland mit dem Festzuschuss unterstützt von den Kosten her.
Ist ein Patient privat versichert, kann dieser zusätzlich in der Steuererklärung auch noch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe geltend machen. Die Höhe ist hier allerdings auf maximal 2800 Euro beschränkt. Das heißt nur dieser Betrag ist von Privatversicherten pro Jahr steuerlich auch absetzbar. Gesetzlich Versicherte können noch die Höhe der Zusatzbeiträge absetzen, und zwar bis zu einer Höhe von 1900 Euro. Das heißt auch die Zusatzbeiträge, die von vielen Krankenkassen inzwischen verlangt werden, können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie über der Eigenbelastungs-Grenze liegen.
Bei der Angabe in der Rubrik "Außergewöhnliche Belastungen" reichen in der Regel in der Steuererklärung selbst einige Notizen. Jedoch müssen die einzelnen Posten in der Steuererklärung selbst immer belegt werden. Das heißt der Steuererklärung sind die Belege über die Abrechnungen des Zahnarztes und andere Belege stets beizufügen. Das heißt neben der Rechnung muss auch der Kontoauszug beigefügt werden, aus dem die Bezahlung der Rechnung hervorgeht. Wir für einen der aufgeführten Posten kein Beleg beigefügt, wird dieser vom Finanzamt auch nicht anerkannt. Aus diesem Grund sollte hier schon recht gewissenhaft und vollständig Belege und Posten sortiert und aufgelistet werden.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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