Nicht immer passt der bestellte Zahnersatz oder hebt die versprochene Zeit lang. Wenn innerhalb
der Garantiezeit von 2 Jahren Probleme auftreten, ist es überhaupt kein Problem, dass eine
Nachbesserung durch den Zahnarzt vorgenommen wird, wenn dieser erkennt, dass es sein Fehler
oder der Fehler des Zahnlabors war. Wenn allerdings nach einer längerer Zeit Probleme mit dem
Zahnersatz auftreten oder dieser gar bricht, ist Hilfe gefragt, die meist nicht vom behandelnden
Zahnarzt kommt in erster Linie, der nichts auf seine gute Arbeit bringen möchte und Kritik schon gar
nicht verträgt.
23 % unserer Leser haben bereits eine Nachbesserung beim Zahnarzt eingefordert.
Der Umgang mit Beschwerden, die in der Zahnarztpraxis vorgetragen werden, ist
allgemein alles andere als gut. Dabei sollte jeder Zahnarzt wissen, dass Unzufriedenheit schnell in
Frustration umschlagen kann beim Patienten, insbesondere wenn dieser Schmerzen hat oder mit der
Ästhetik nicht zufrieden ist und dann auch zu Mitteln greift, die der Praxis erheblichen Schaden
zufügen können.
85 % haben sich noch nie bei einer Zahnarztkammer beschwert. Hingegen
15% sind der Meinung, dass sie er hätten machen müssen.
Dabei gehört der professionelle Umgang mit Beschwerden eigentlich zum Alltag und
zur Selbstverständlichkeit in einer Zahnarztpraxis. Doch tatsächlich werden sobald es sich um
medizinische Dienstleistungen handelt, wie einen Zahnersatz, Fehler weniger akzeptiert und
Beschwerden oberflächlicher behandelt. Die erste spürbare Folge für den Zahnarzt ist, dass der
Patient nicht wiederkommt oder sogar schlecht über die Praxis redet.
Professioneller verhält sich ein Patient aber, der mit einer Zahnbehandlung oder einem Zahnersatz
nicht zufrieden ist, dass er darüber erst einmal die Krankenkasse informiert. Dort erhält der Patient
die weiteren Möglichkeiten, die ihm nun offen stehen. Hierzu gehört auch der Gang zur
Zahnärztekammer, wenn die Praxis selbst nicht über ein funktionierendes
Beschwerdemanagementsystem verfügt. Der Verfahrensablauf einer Patientenbeschwerde ist
hierbei ganz einfach. Der Patient muss sich hierzu nur mit seiner Vermutung von einem
Behandlungsfehler und dem vermuteten Gesundheitsschaden an die Zahnärztekammer wenden, und
zwar an die an die Gutachterkommission der Landesärzte- und Landeszahnärztekammer.
Nur ca. 25 % wissen, dass es ein Gutachter für Zahnersatz Behandlungen gibt.
Das Gesuch
ist schriftlich einzureichen. Dort wird das Verfahren eingeleitet damit eine Einigung zwischen dem
Patienten und dem behandelnden Zahnarzt herbeigeführt wird. Je nach Einzelfall muss der Patient
dazu unterschiedliche Unterlagen einreichen. Meist genügt die Zahnarztrechnung und Röntgenbilder,
für den Fall, dass sich diese im Besitz des Patienten befinden. Ein Gutachtenverfahren kann natürlich
auch direkt von der Krankenkasse eingeleitet werden, und zwar dann, wenn der Zahnarzt die nötige
Nachbehandlung wieder auf Heil- und Kostenplan-Basis durchführen möchte, es sich aber nach der
Meinung von einem Patienten eindeutig um eine Nachbesserung handelt, die der Zahnarzt im
Rahmen der Gewährleistung durchzuführen hat.
Wenn man mit seinem Zahnarzt unzufrieden ist, dann muss es ja nicht immer so sein, dass gleich eine Nachbesserung von einer Zahnbehandlung oder einem Zahnersatz nicht durchgeführt wird ohne Weiteres. Es gibt auch andere Beschwerdegründe, weshalb sich ein Patient hilfesuchend an eine übergeordnete Stelle wenden kann. Auch in diesem Fall ist der Ansprechpartner meist die Krankenkasse oder gleich die Zahnärztekammer. Alternativ kann dies auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung sein, die letztlich auch ein Gutachten für eine Zahnbehandlung in Auftrag geben kann.
Nicht immer ist bei Beschwerden über den Zahnarzt ein Gutachten nötig. Es kann auch sein, dass sich der Zahnarzt dem Patienten gegenüber merkwürdig verhalten hat oder ihn zu Behandlungen drängen wollte, die eigentlich gar nicht nötig sind. Häufig kommt es auch vor, dass die Höhe der Zahnarztrechnung vom Patienten in Frage gestellt wird. In diesem Fall eine weitere Anlaufstelle sind die Schlichtungsstellen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich das Verfahren der zahnärztlichen Schlichtungsstellen je nach Bundesland unterscheidet. Der Unterschied besteht vor allem auch darin, dass einige der zahnärztlichen Schlichtungsstellen vor Ort über Gutachter, die direkt - und für Sie kostenfrei - ein Gutachten erstellen und andre Schlichtungsstellen einen externen Gutachter beauftragen.
Da die zahnärztlichen externe Gutachten selten kostenfrei sind, werden die Patienten von einigen der Krankenkassen bei der Kostenfrage finanziell unterstützt. Es gibt dabei Krankenkassen, die bis zu 80 Prozent der Gutachterkosten bis zu einem Maximalbetrag erstatten. Die Kosten, die für einen Zahnarzt-Gutachter anfallen, der vom Medizinischen Dienst kommt, fallen den Patienten nicht zu. Diese werden komplett von der jeweiligen Krankenkasse getragen.
Da auch im Interesse des Patienten, der bald wieder über ein ästhetisches Aussehen verfügen möchte, das Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden soll, werden sich die Parteien in der Regel sehr bald auf ein Schlichtungsverfahren einig. Dieses wird von der Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer durchgeführt. Das Ziel von einem derartigen Verfahren ist die gütliche und rechtsverbindliche Beilegung von Streitigkeiten. Darüber können nicht nur behauptete Behandlungsfehler, sondern auch andere Streitigkeiten geschlichtet werden. Eine Schlichtungsstelle besteht aus Juristen mit Mediatorenausbildung und einem Zahnarzt, der über eine langjährige Berufserfahrung verfügt. Ziel ist hier eine möglichst schnelle Lösung.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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