Kosten beim Zahnarzt

Zahnarztrechnung 40% höher als Kostenvoranschlag

Viele Patienten sind der Meinung, dass der Heil-und Kostenplan, den der Zahnarzt vor der Behandlung erstellt, verbindlich ist. Doch es ist keine Seltenheit, dass die Zahnarztrechnung in einigen Fällen sogar um 40 Prozent höher ausfällt, als der Kostenvoranschlag auf dem Heil- und Kostenplan. Dies kann leicht passieren, wenn die Behandlung letztlich schwieriger ausfällt, als vom Zahnarzt kalkuliert. Mögliche Schwierigkeiten können sich zum Beispiel ergeben, weil sich die Zahnsituation inzwischen ein bisschen verändert hat und ein Zahn sich nun im Weg befindet und das ganze Behandlungskonzept am Tag des Termins umgestellt bzw. erweitert werden muss. Über die Höhe derartiger Kosten ist der Patient allerdings aufzuklären im Vorfeld, wobei dieser dann auch meist nur zustimmen wird, weil er sich vielleicht für den Behandlungstermin extra Urlaub genommen und einen Fahrer organisiert hat.

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61 % unserer Leser verstehen ihre Zahnarztrechnung nicht.


In den meisten Fällen, in denen die Zahnarztrechnung um bis zu 40 Prozent höher ausfällt als der Kostenvoranschlag liegt der Umstand vor, das sich der Kostenvoranschlag nur auf Steigerungsfaktoren von 2,3 Prozent bezog, da die Behandlung aber schwerer wurde nun vom Zahnarzt letztlich mit dem 3,5 Prozent Satz abgerechnet wurde. Die höheren Kosten schlagen sich dann voll auf den Eigenanteil des Patienten nieder, weil die Krankenkasse nur das bezahlt, was auch wirklich schon durch den Heil- und Kostenplan genehmigt wurde.
Ein weiterer Fall, weshalb die Zahnarztrechnung dann letztlich doch höher sein könnte ist, wenn eine höherwertige Zahnfüllung verwendet wird, weil die Regelversorgung aus irgendwelchen Gründen dann doch nicht durchgeführt werden kann. Insbesondere in Praxisgemeinschaften gibt es mehrere Zahnärzte, die häufig auch unterschiedlicher Meinung sind. Erfolgt die Behandlung durch die Vertretung oder den Zahnarztkollegen von dem Zahnarzt, der den Heil- und Kostenplan erstellt hatte, dann kann es für den Patienten ebenfalls zu unangenehmen finanziellen Überraschungen kommen.

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Bei Implantaten häufig höhere Kosten

Sehr häufig kommt es bei Zahnimplantaten, die zwar geplant sind und auch so durchgeführt werden wie im Heil- und Kostenplan vorgesehen, aber dennoch mit hohen Zusatzkosten belastet sind. Grund dafür ist, dass es sich hier um eine private Leistungen des Zahnarztes handelt, bei denen er im Bezug auf die Abrechnung einen recht großen Spielraum hat. Die zahnärztlichen Leistungen können in einem Rahmen von 1,0 bis zum 3,5-fachen Gebührenrahmen berechnet werden.

Kostenvoranschlag von Zahnarzt verstehen
34 % der Leser verstehen den Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes.


Begründung erforderlich

Ein kleiner Trost für den Patienten ist es nicht wirklich, dass der Zahnarzt in einem derartigen Fall die höheren Kosten begründen muss. Dies ist gesetzlich festgelegt, aber auch eine Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V muss zuvor mit dem Patienten getroffen worden sein. Dies gilt für alle zahnärztlichen Leistungen, die über dem 2,3-fachen Satz der Gebühren vom Zahnarzt berechnet werden. Festgelegt ist dies in § 10 Abs. 3 GOZ.

Verständnis Eigenanteil und Festzuschuss
Ca. 25 % verstehen das mit Eigenanteil, Regelversorgung und Festzuschuss beim Zahnarzt.

Dass der Kostenvoranschlag verbindlich muss also von zwei Blickwinkeln aus betrachtet werden. Nach dem BGB stellen die Heil- und Kostenpläne nämlich grundsätzlich nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten für Zahnarztleistungen dar und gelten als Grundlage für die Vertragsanbahnung zwischen Patienten und Zahnarzt. Das bedeutet letztlich aber, dass eine Preisgarantie hier nicht besteht, denn der Betrag wird lediglich als Kostenvoranschlag kalkuliert. Schließlich ist man auch bei Handwerkerrechnungen nicht immer auf der sicheren Seite, damit der vorgeschlagene Betrag letztlich auch tatsächlich so in der Endabrechnung steht. Dabei besagt das BGB auch, dass der Patient eine Überschreitung der veranschlagten Kosten von 20 Prozent immer einkalkulieren und hinnehmen muss. Das heißt wenn die Zahnarztrechnung teurer wird als 20 Prozent des im Heil- und Kostenplans veranschlagten Preises, dann muss der Zahnarzt den Patienten frühzeitig darüber informieren. Die deutsche Rechtsprechung ist sich hier allerdings nicht einig. Es gibt Urteile, die dahingehend lauten, dass der Heil- und Kostenplan verbindlich ist und Urteile, die das nicht vorsehen. Fazit: Eine Kostensicherheit gibt der Heil-und Kostenplan dem Patienten also nicht.



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