Im Zahnrecht gibt es häufig sehr interessante Fälle - hier 10 davon.
Auch wenn die Gerichte offenbar überlastet sind, ist die noch lange kein Grund, dass das Gericht ein Verfahren im Bereich Zahnrecht so lange hinauszögert. So geschehen aber im Fall einer Frau, deren Fall sich fünf Jahre hinzog, bis nun eine Rüge gegen den Freistaat Bayern erfolgte, da in vier Jahren nicht gelungen war ein Beweis über die streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen zu erheben und die Frau nach wie vor unter Schmerzen litt, weil der Status an den Zähnen - die Frau hatte ein Loch in der Kieferhöhle - nicht verändert werden dürfte. Ehe ein Urteil gesprochen ist, darf keine Behandlung erfolgen. Das Leiden der Frau begann dabei schon 1995. Das heißt inzwischen muss die Frau mehr als 20 Jahre lang mit Schmerzen leben und ist inzwischen auch psychisch angeschlagen. Ein Urteil wurde hier aktuell noch nicht gesprochen!
Eine Schwellung im Oberkiefer war 2004 der Anlass für einen Patienten, um eine Zahnarztpraxis aufzusuchen. Der Zahnarzt riet wegen einer Zyste gleich vier Schneidezähne zu ziehen und erhielt Sofortimplantate, bestritt aber die Behandlung durch ein computergestütztes System, für die er die Kosten nicht zahlen wollte. Das OLG Celle urteilte aber im Sinne des Zahnarztes und wies damit die Forderungen des Patienten zurück. Denn offenbar hatte der Zahnarzt doch alles ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert.
Eine Patientin klagte nach der prothetischen Versorgung mit einer Zahnbrücke im Unterkiefer über Schmerzen und Probleme bei der Nahrungsaufnahme. Es wurde nach zwei Behandlungsterminen ein Gutachten erstellt, wo weitere Mängel festgestellt wurden, was eine Neuanfertigung zur Folge hätte. Der Zahnarzt bestand aber auf seinem Nachbesserungsrecht, doch die Patientin verweigerte diese wegen einem Bruch des Vertrauensverhältnisses und klagte auf 7500 Euro Schadenersatz. 1. Urteil vor Landgericht: Klageabweisung, 2. Urteil OLG: Zahnarzt haftet und muss zahlen - und zwar 4000 Euro. Damit blieb das Gericht zwar unter der Forderung von 7500 Euro, doch erkannte an, dass die Patientin durchaus etwas mitmachen musste an Schmerzen und Lebenseinschränkungen.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, wenn direkt nach einer parodontal-chirurgischen Behandlung ein Abdruck für einen bleibenden Zahnersatz genommen wird. Grund dafür ist, dass sich im Zuge des Heilungsprozesses noch recht starke Veränderungen einstellen können, die letztlich den genommenen Abdruck für den Zahnersatz (Kosten) unbrauchbar machen. Ein Heilungsprozess kann sich über mehrere Wochen hinweg ziehen.
Ein 16jähriger Patient bekam insgesamt 10 Zähne gezogen, wozu die Mutter zunächst ihre Zustimmung erteilt hatte, doch später Zweifel an der Korrektheit der Behandlung bekam - zurecht, wie sich später herausstellte vor Gericht. Auch wenn zunächst eine eingereichte Schmerzensgeldklage beim zuständigen Landgericht ohne Erfolg blieb und abgewiesen wurde. Doch die Mutter gab nicht auf und das OLG schaltete einen Sachverständigen ein, der 8 der 10 gezogenen Zähne als noch erhaltungswürdig ansah. Der Zahnarzt musste deshalb entsprechend dem Urteil ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro zahlen und die Kosten für die Folgebehandlungen.
Bei einer Patientin hatte ein Zahnarzt nach der Wurzelfüllung an zwei Zähnen die Nachuntersuchung vergessen, also nach der Behandlung kein Röntgenbild angefertigt. Diese hatte ständig Schmerzen, die der Zahnarzt als Anpassungsschmerzen bezeichnete bei weiteren Besuchen in der Praxis. Ein anderer Zahnarzt, den die Patientin später aufsuchte, stellte eine Entzündung der Wurzeln fest. Das Landgericht Berlin verurteilte den Zahnarzt zu einem Schmerzensgeld von 1500 Euro.
Auch wenn das Risiko einer Pulpitis bei der Einbringung von Veneers recht gering ist, muss der Zahnarzt den Patienten über dieses Risiko aufklären, weil n deren Folge eine Abszedierungen auftreten kann. So urteilte das OLG Hamm 2011 gegen einen Zahnarzt, der von einem Patienten verklagt wurde, bei dem die Pulpitis auftrat. Überhaupt herrscht vor derartigen Behandlungen Aufklärungspflicht. Der Zahnarzt hat damit auch gegen seinen Berufsethos verstoßen.
Bei der Extraktion von einem Weisheitszahn kam es bei einem Patienten zu einer Schädigung des Nervus lingualis (der Nerv, der die untere Gesichtsregion und die Zunge steuert und auch die Kaumuskulatur sowie Teile der Mundbodenmuskulatur, ebenso wie die Spanner des Trommelfells und des Gaumensegels). Dieser war jedoch darüber nicht geklärt worden und klagte daher. Das OLG Düsseldorf gab dem Patienten Recht. Der Patient erhielt 5000 Euro Schadenersatz. Der Zahnarzt hatte hier eindeutig seine Aufklärungspflicht verletzt.
Auch wenn die Einbringung von Zahnimplantaten dem neuesten Stand der Technik entspricht, kann es dazu kommen, dass das Implantat eine Abstoßreaktion auslöst. Eine Aufklärung darüber muss durch den Zahnarzt auf jeden Fall erfolgen. Ein Patient hatte diese nicht erhalten und klagte daher. Das OLG Brandenburg gab ihm Recht. Die Schmerzensgeldhöhe, die durch diese Urteil bestätigt wurde, betrug 2000 Euro.
Wenn eine zahnprothetische Zahnbrücke erhebliche Mängel aufweist, so dass sie erneuert werden muss, dann muss der Zahnarzt dem Patienten diese Neuanfertigung anbieten. Wenn er dies unterlässt, hat der Patient das Recht den Behandlungsvertrag fristlos zu kündigen und kann seinerseits auf Schmerzensgeld klagen. Das hat das OLG Hamm entschieden und damit dem Patienten Recht gegeben.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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