Auch die Zahnärzte sind nur Menschen und machen Fehler, die allerdings den Patienten manchmal sehr viel Geld kosten, nämlich im Rahmen der Eigenleistung oder ihnen Schmerzen verursachen. Doch kein Patient muss heute nach einer Zahnarztbehandlung mit Schmerzen leben. Denn es ist Patientenrecht, dass sich der Patient über die Behandlung beschweren bzw. diese reklamieren kann. Es zählt hier allerdings die richtige Vorgehensweise, um letztlich auch gehört zu werden. Denn wie schon gesagt, sind Zahnärzte auch nur Menschen, reagieren aber leider ganz unterschiedlich darauf, wenn man ihre Arbeit in Frage stellt bzw. reklamiert.
Zunächst ist es wichtig, dass sich der Patient noch einmal vertrauensvoll an den Zahnarzt wendet, wenn es ein Problem
gibt und nicht gleich überreagiert und einen Anwalt nimmt. Wenn es sich um eine wieder herausgefallene Füllung handelt,
die erst kürzlich eingebracht wurde, dann handelt es sich zwar um einen kleine Sache, die auch keine hohen Kosten verursacht,
sollte aber dennoch reklamiert werden.
Der Patient sollte dabei auf sein Recht pochen, dass er die Füllung kostenlos ersetzt
bekommt. Denn auch auf die Einbringung von Füllungen gibt es Gewährleistung bzw. Garantien, die der Zahnarzt zu erfüllen
hat. Wenn nun eine Zahnkrone herausfällt, dann stellt sich natürlich die Frage, ob der Patient hier nicht auch einen Mitschuld
trägt, wobei das erneute Einpassen von einer Krone auch keinen hohen Kostenpunkt für den Patienten ausmacht. Geht es
allerdings um einen hochwertigen Zahnersatz, für den der Patient bereits sehr viel Geld bezahlt hat, dann kann es sein,
dass sich der Zahnarzt auch etwas querstellt wenn es um die Garantie geht. Doch auch in diesem Fall sollte zunächst das
Gespräch mit dem Zahnarzt gesucht werden.
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In den meisten Fällen gibt es eine Lösung, nämlich die, dass der Zahnarzt
seiner Gewährleistungspflicht nachkommt. Handelt es sich um einen Materialfehler, kann er für die entstandenen Kosten
sogar das Dentallabor in Regress nehmen. Gerade bei Zahnersatz lohnt sich der 1. Schritt hin zum Zahnarzt, da der
Versicherte ja nur der Vertragspartner des Zahnarztes, nicht aber der des Dentallabors ist. Dabei ist zu erwähnen,
dass der Umgangston in einer Zahnarztpraxis, wenn dort einer mit einer Reklamation auftaucht in den meisten Fällen
weniger freundlich, sowohl seitens des Zahnarztes selbst, wie auch vom Personal der Praxis.
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Für den Fall, dass die Reklamation beim Zahnarzt nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat, nämlich nicht eine sofortige
Reparatur oder ein Ersatz, ist der nächste logische Schritt der zur Krankenkasse. Denn diese hat die Zahnbehandlung bezahlt
und diese muss schließlich auch erfahren, dass es hier ein Problem gibt. Dabei ist es so, wenn man einmal die Krankenkasse
informiert hat, bleibt diese am Ruder und der Patient muss zunächst gar nichts tun, wenn er angibt, dass die Nachbesserung
offenbar gescheitert ist oder sich der Zahnarzt einer Nachbesserung überhaupt verschließt. Die Mitarbeiter der Krankenkasse
versprechen dabei meist schnelle Hilfe, weil sie wissen, dass der Makel am Gebiss für den Patienten eine unzumutbare Härte
bedeuten kann, und zwar vor allem im Bezug auf die Ästhetik oder auch wenn Schmerzen vorliegen. Die Krankenkasse ist es in
der Regel, die dann auch unmittelbar dafür sorgt, dass ein Gutachter eingeschaltet wird.
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Dies geschieht natürlich wieder im
reinen Kosteninteresse, da die Krankenkasse natürlich nicht unbedingt die komplette Behandlung bei einem anderen Zahnarzt
noch einmal bezahlen möchte. Die Krankenkasse leistet dabei für den Patienten bzw. ihren Versicherten eine Art von passivem
Rechtsschutz. Denn Kosten entstehen dem Patienten, wenn er die Krankenkasse über die Reklamation informiert natürlich nicht.
Die Krankenkasse leitet dann auch das Verfahren ein, in das auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung involviert ist und /
oder die Zahnärztekammer.
Eine weitere Möglichkeit eine Zahnarztbehandlung zu reklamieren ist über die Patientenbeschwerde, die bei der
Zahnärztekammer einzureichen ist. Dieser Weg kommt zum Tragen, wenn ein Patient einen Behandlungsfehler vermutet, ihn
aber nicht beweisen kann und es sich um keinen aktuellen Fall, sondern um eine zurückliegende Behandlung dreht. In diesem
Fall kann nämlich auch die Krankenkasse nicht viel ausrichten, da der Vorgang bereits komplett abgerechnet ist.
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In den
meisten Fällen ist der Patient allerdings schon bei seiner Vermutung beim Zahnarzt abgeblitzt und hat sich aus diesem Grund
für den Gang zur Zahnärztekammer und den Weg über die Patientenbeschwerde entschieden. Die Zahnärztekammer leitet in diesem
Fall ein Verfahren ein, welches darauf abzielt, dass es zu einer Einigung zwischen Zahnarzt und Patient kommt. Wenn die
Zahnbehandlung noch nicht abgeschlossen sein sollte, muss in diesem Fall auch die Krankenkasse involviert werden. Der
Patient muss in diesem Fall natürlich auch Unterlagen zur Verfügung stellen, die von der Schlichtungsstelle begutachtet
wird.
Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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